Grundsätzlich handelt jeder Raphael-Heilbegleiter, Trainer oder Retreat-Guide in Deutschland in eigener rechtlicher und ethischer Verantwortung. Darüber hinaus verpflichten sich die in den USA registrierten "Raphaelite Work practitioner" einheitliche ethische Standards in ihrer öffentlichen Arbeit einzuhalten. Diese Verhaltensregeln sind im folgenden ins Deutsche übersetzt wiedergegeben:
Ethische Grundsätze (für die international registrierten Raphael-Begleiter)
Ein Begleiter in der Raphael-Heilarbeit (Raphaelite Work Practitioner) begreift das bei der Unterstützung der spirituellen Entwicklung und der spirituellen Heilung eines anderen Menschen beteiligte Vertrauensverhältnis als etwas Heiliges. Das schließt ein, dass er dafür verantwortlich ist, folgende ethische Grundsätze zu beachten:
1. Ein Begleiter in der Raphael-Heilarbeit soll einem Heilungssuchenden keine Verhaltensweisen vorschreiben, oder Entscheidungen für ihn treffen. Gleiches gilt im Lehrer-Schüler Verhältnis.
2. Einem Begleiter ist es nicht erlaubt mit der Raphael-Heilarbeit in eine laufende Psychotherapie einzugreifen.
3. Ein Begleiter in der Raphael-Heilarbeit darf die Autorität und Stärke seiner Person nicht dazu verwenden, um aus Schülern oder Heilungssuchenden materiellen, emotionalen oder persönlichen Nutzen zu ziehen.
4. Die Äußerung eigener intimer oder sexueller Gefühle gegenüber dem Heilungssuchenden überschreitet die einer heilenden Beziehung angemessenen Grenzen.
5. Es liegt in der Verantwortung des Begleiters in der Raphael-Heilarbeit sich seiner eigenen Grenzen bewusst zu sein. Wenn es für den Schutz des Schülers oder Heilungssuchenden erforderlich ist, soll dieser sofort an einen anderen Begleiter weitervermittelt werden.
6. Ein Begleiter in der Raphael-Heilarbeit soll sehr zurückhaltend damit sein, mit seinen Schülern oder Heilungssuchenden in jegliche Form von wechselseitiger Beziehung zu geraten. Beispiele dafür könnten sein: einen Schüler anzustellen oder mit einem Schüler einen Vertrag für irgendein Geschäft oder eine berufliche Beziehung abzuschließen, oder finanzielle Beteiligungen von Schülern für persönlichen Gewinn anzunehmen.
7. Ein Begleiter in der Raphael-Heilarbeit soll aufmerksam dafür sein, wenn der Schüler oder Heilungssuchende ein Problem hat, das eine andere Form der Hilfestellung erfordert, als sie durch die Raphael-Heilarbeit gegeben werden kann. Zum Beispiel:
- Einem Heilungssuchenden oder Schüler mit körperlichen Problemen soll geraten werden nach einer passenden medizinischen Behandlung zu suchen.
- Einem Heilungssuchenden oder Schüler mit schweren psychischen Problemen (schwere Depressionen, Beklemmungen, Psychosen oder Persönlichkeitsstörungen) soll geraten werden, nach einem anerkannten Therapeuten zu suchen (einem Psychotherapeut, Psychologe, Sozialarbeiter oder zugelassenen Berater)
- Einem Heilungssuchenden oder Schüler mit einem Drogen- oder Alkoholproblem soll greraten werden nach einem geeigneten Behandlungsweg für Drogenmissbrauch zu suchen, etwa in einer Suchtklinik.
8. Wenn sich ein Heilungssuchender oder Schüler mit einem physischen oder psychischen Problem in Behandlung befindet soll der Begleiter in der Raphael-Heilarbeit nicht versuchen, die Behandlung zu ersetzen oder von ihr abraten. Hat ein Heilungssuchender oder Schüler ein erhebliches physisches oder psychisches Problem sollte er den Begleiter darüber informieren. Der Begleiter kann daraufhin entscheiden ihn nicht zu unterrichten oder in der Heilarbeit zu begleiten.
9. Sieht sich ein Begleiter in der Raphael-Heilarbeit durch besondere Umstände, etwa persönliche Konflikte oder Interessenkonflikten, nicht dazu in der Lage seine Aufgabe in der Arbeit effektiv zu erfüllen, soll er den Heilungssuchenden oder Schüler an einen anderen Begleiter verweisen.
10. Ein Begleiter in der Raphael-Heilarbeit ist sich dessen bewusst, dass es in seinem Leben Zeiten geben kann, in denen er in seiner Rolle nicht mehr effektiv wirken kann, etwa wegen völliger Erschöpfung, finanzieller Probleme oder einer Beziehungskrise. Der Begleiter sollte sich dann mit seinem Betreuer oder Lehrer darüber austauschen. Der Begleiter in der Raphael-Heilarbeit, der sich dafür entscheidet nicht mehr aktiv zu arbeiten oder seine Verantwortlichkeiten bezüglich der Raphael-Heilarbeit einzuschränken, sollte den Internationalen Vorstand der Raphael-Heilarbeit oder die dafür Delegierten darüber informieren.
11. Jeder der größere oder kleine Ausbildungsgruppen leiten möchte, der Raphael-Heilbehandlungen, 1zu1-Heilsitzungen, Supervisionen oder Raphael-Retreats geben möchte, soll dazu vorher vom Internationalen Vorstand der Raphael-Heilarbeit oder den dazu Deligierten authorisiert worden sein. Lehrer sollen Übungen und Praktiken der Raphael-Heilarbeit nicht ohne vorherige Zustimmung öffentlich vorführen.
12. Begleiter in der Raphael-Heilarbeit sind nur befugt, die Dienstleistungen und Methoden anzubieten, denen der „Raphaelite Work Leadership Council“ zugestimmt hat.
Anmerkung: Dies ist eine Übersetzung aus dem Englischen. Wo immer in der Übersetzung die männliche Form steht (z.B. Heilbegleiter) wurde im englischen Original eine Neutrale Form oder eine Alternativ-Schreibweise gewählt ( z.B. Heilbegleiter/in). Darauf wurde in der Übersetzung zugunsten einer leichteren Lesbarkeit verzichtet.